Gelsenkirchener Hospiz Verein e.V. Gelsenkirchener Hospiz Verein e.V.
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Unsere Satzung:

  • § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
     
    (1) Der Verein führt den Namen "Gelsenkirchener Hospiz-Verein e.V.".
     
    (2) Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.
     
    (3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Gelsenkirchen eingetragen.
     
    (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
     
  • § 2 Vereinszweck
     
    (1) Der Verein sieht seine Aufgabe darin, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus zu bezeugen, indem er sich besonders Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial belastenden Verhältnissen zuwendet. Er weiß sich damit dem diakonischen Auftrag der Kirche verpflichtet.
     
    (2) Im Verein engagieren sich Menschen auf der Grundlage christlicher Lebenswerte, um menschenwürdiges Sterben zu verwirklichen.
     
    (3) Er verfolgt das Ziel, Geburt und Tod, Leben und Sterben als untrennbar miteinander verbunden in das Bewußtsein der Öffentlichkeit zu tragen. Dazu verfolgt er den Zweck, Sterbenden durch menschliche Zuwendung beizustehen, sie zu begleiten und ihre Angehörigen in diese Hilfe einzubeziehen.
     
    (4) Der Vereinszweck wird verwirklicht vor allem durch
     
    Zusammenarbeit mit Ärzten, Geistlichen, Fach- und Pflegekräften der Sozialstationen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie den Verantwortlichen im Gesundheitswesen;
     
    Zusammenarbeit mit den in der Begleitung Schwerkranker und Sterbender tätigen Initiativen, die mit den Zielen des Gelsenkirchener Hospiz-Vereins übereinstimmen;
     
    Förderung der ambulanten und stationären Sterbebegleitung;
     
    Fort- und Weiterbildung in der Sterbebegleitung.
     
    (5) Der Vereinsvorstand kann auch andere Aufgaben beschließen, soweit es sich um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.
     
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  • § 3 Gemeinnützigkeit
     
    (1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
     
    (2) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
     
    sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereins. Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
    (3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch an das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.
     
  • § 4 Mittel des Vereins
     
    Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus Beiträgen seiner Mitglieder, Geld- und Sachspenden, den Erträgen von Sammlungen und Werbeaktionen, öffentlichen Geldern und sonstigen Zuwendungen.
     
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  • § 5 Mitgliedschaft, Eintritt
     
    (1) Arten der Mitgliedschaft
     
    a) Ordentliche Mitglieder
     
    Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
     
    b) Ehrenmitglieder
     
    Ehrenmitglieder sind Personen des In- und Auslands, die sich um die Aufgaben des Vereins besonders verdient gemacht haben.
     
    c) Fördernde Mitglieder
     
    Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Verein durch finanzielle Zuwendungen oder Sachzuwendungen unterstützen.
     
    (2) Stimmberechtigung ist an eine ordentliche Mitgliedschaft gebunden.
     
    (3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Annahme eines Aufnahmegesuchs durch den Vorstand.
     
    (4) Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist dem Bewerber ohne Nennung von Gründen schriftlich mitzuteilen.
     
    (5) Die Mitgliedschaft erlischt durch
     
    - Tod bzw. bei Mitgliedern, die juristische Personen sind, durch Liquidation, Konkurs, Ablehnung des Konkurses mangels Masse, Löschung im Handelsregister bzw. im Vereinsregister.
     
    - den Austritt,
     
    - den Ausschluß.
     
    (6) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
     
    Er erfolgt aufgrund einer schriftlichen Austrittserklärung, die dem Vorstand bis zum 30. September zugegangen sein muß.
     
    (7) Der Ausschluß eines Mitgliedes ist zulässig, wenn
     
    - das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen
     
    Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat und/oder
     
    - das Mitglied in unbilliger Weise die Interessen des Vereins in erheblichem Maße geschädigt hat.
     
    Den Ausschluß beschließt der Vorstand; dem betroffenen Mitglied steht diesbezüglich einen Monat nach Zustellung des schriftlichen Ausschlußbeschlusses das Recht auf Berufung bei der Mitgliederversammlung zu.
     
    (8) Nicht-Mitglieder des Vereins können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
     
    (9) Die Mitgliedsbeiträge betragen 50,- DM für Einzelpersonen, 25,- DM für Schüler/-innen, Studierende und Auszubildende, 500,- DM für juristische Personen.
     
    Die Mitgliedsbeiträge ab 01.01.2002 betragen: 25,00 Euro für Einzelpersonen, 12,50 Euro für Schüler/-innen, Studierende und Auszubildende, 250,00 Euro für juristische Personen.
     
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  • § 6 Organe des Vereins
     
    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
     
  • § 7 Beirat
     
    Der Vorstand kann auf die Dauer von 2 Jahren einen Beirat ernennen, der sich aus in der Sterbebegleitung tätigen Personen zusammensetzt. Er hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und seine Arbeit zu unterstützen. Der Beirat besteht aus höchstens 8 Mitgliedern. Die Beiratssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
     
  • § 8 Mitgliederversammlung
     
    (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
     
    (2) Die Mitgliederversammlung soll von dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in regelmäßig einmal jährlich oder nach Bedarf einberufen werden. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird.
     
    (3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, in dringenden Fällen von zehn Tagen, den Tag der Einladung und der Versammlung nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgendenTag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
     
    (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Soweit die Satzung nicht einer qualifizierte Mehrheit vorsieht, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt.
     
    (5) Die Mitgliederversammlung beschließt
     
    a) mit einfacher Mehrheit insbesondere über
     
    - die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
     
    - die Wahl von zwei Kassenprüfern,
     
    - den Ausschluß von Mitgliedern nach § 5 Abs. 6 der Satzung,
     
    - die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit.
     
    - die Genehmigung der Jahresrechnung,
     
    - die Entlastung des Vorstandes
     
    b) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder über
     
    - eine Änderung der Vereinssatzung,
     
    - die Auflösung des Vereins nach Maßgabe des § 10 dieser Satzung.
     
    (6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vereins zuzusenden. Sie gilt als anerkannt, wenn ihr nicht binnen vier Wochen nach Absendung schriftlich widersprochen wird.
     
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  • § 9 Vorstand
     
    (1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Mitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder soll ungerade sein. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende und seinen/seine Stellvertreter/-in.
     
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand aus dem Mitgliederkreis ein neues Vorstandsmitglied und legt der nächsten
     
    Mitgliederversammlung die Vorstandsergänzung zur Abstimmung vor.
     
    Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihr Nachfolger gewählt ist.
     
    (2) Der Vorstand hat die Aufgaben des Vereinsvorstandes nach § 26 BGB, er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtswirksamen Vertretung des Vereins ist das Tätigwerden von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich, von denen einer der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in sein muß.
     
    (3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze und dieser Satzung. Er kann sich der Beratung von Fachleuten bedienen. Der Vorstand kann die Führung bestimmter Geschäfte Dritten übertragen.
     
    (4) Jährlich finden mindestens zwei Vorstandssitzungen statt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
     
    Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Schriftführer/in und dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Sie wird den Mitgliedern des Vorstandes zugestellt und gilt als anerkannt, wenn ihr nicht binnen vier Wochen nach Absendung schriftlich widersprochen wird.
     
    (5) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich von dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche, den Tag der Einladung und Versammlung nicht mitgerechnet.
     
  • § 10 Auflösung des Vereins
     
    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß einer besonders dafür einberufenen Mitgliederversammlung nach § 8 Abs. 5 erfolgen.
     
    (2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen auf den Hospizverein Wattenscheid e. V. zu übertragen mit der Auflage, das übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
     
  • § 11 Inkrafttreten
     
    Die Satzung ist in vorliegender Fassung mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 18. 9. 2000 in Kraft.
     
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